Entsprechend sind in § 22 des Hochschulgesetzes Angelegenheiten des Senats aufgeführt:
- Die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
- Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
- Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
- Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
- Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
- Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Auch hier ist die Zahl der Mitglieder wieder in der Verfassung der Universität festgelegt:
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
- zwölf Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen,
- vier Vertreter:innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter:innen,
- vier Vertreter:innen der Gruppe der Studierenden und
- drei Vertreter:innen der Gruppe der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung.
Und dann sagt die Verfassung noch:
Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 werden von den Mitgliedern der Universität gewählt.
Und wir sagen:
Wir freuen uns darauf!