Fachbereichsrat

Die Aufgaben des Fachbereichsrats regelt der § 28 des Hochschulgesetzes:

Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

Gemäß Verfassung der Universität Münster setzt sich der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät so zusammen:

  1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. die weiteren Mitglieder des Dekanats mit beratender Stimme,
  3. acht Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen,
  4. drei Vertreter:innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter:innen,
  5. vier Vertreter:innen der Gruppe der Studierenden.