Fachbereichsrat

Die Aufgaben des Fachbereichsrats regelt der § 28 des Hochschulgesetzes:

Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

Gemäß Verfassung der Universität Münster setzt sich der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät so zusammen:

  1. die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. die weiteren Mitglieder des Dekanats mit beratender Stimme,
  3. acht Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen,
  4. drei Vertreter:innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter:innen,
  5. vier Vertreter:innen der Gruppe der Studierenden.

Senat

Entsprechend sind in § 22 des Hochschulgesetzes Angelegenheiten des Senats aufgeführt:

  1. Die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
  3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
  4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
  6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Auch hier ist die Zahl der Mitglieder wieder in der Verfassung der Universität festgelegt:

Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. zwölf Vertreter:innen der Gruppe der Hochschullehrer:innen,
  2. vier Vertreter:innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter:innen,
  3. vier Vertreter:innen der Gruppe der Studierenden und
  4. drei Vertreter:innen der Gruppe der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung.

Und dann sagt die Verfassung noch:

Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 werden von den Mitgliedern der Universität gewählt.

Und wir sagen:

Wir freuen uns darauf!